Ratgeber Kunstversicherung · Kapitel 3 von 6
All-Risk-Deckung: Umfang, Ausschlüsse und Spezialrisiken
Was eine Allgefahrendeckung leistet, wo ihre Grenzen liegen – und welche Rolle Alarmanlage und Tresor für Prämie und Versicherbarkeit spielen.
Ratgeber Kunstversicherung · Kapitel 3 von 6
Was eine Allgefahrendeckung leistet, wo ihre Grenzen liegen – und welche Rolle Alarmanlage und Tresor für Prämie und Versicherbarkeit spielen.
Eine All-Risk-Deckung (Allgefahrendeckung) versichert grundsätzlich alle plötzlichen und unvorhergesehenen Verluste oder Beschädigungen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Typische Ausschlüsse sind Verschleiß, Restaurierungsarbeiten, Schädlingsbefall, Krieg und Kernenergie.
Die All-Risk-Deckung bietet den umfassendsten Versicherungsschutz für Kunstwerke. Versichert sind alle plötzlichen und unvorhergesehenen Verluste oder Beschädigungen, die während der Versicherungsdauer und innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs eintreten, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der entscheidende Unterschied zur Deckung benannter Gefahren liegt in der Beweisrichtung: Es muss nicht belegt werden, dass ein Schaden unter eine aufgezählte Gefahr fällt. Versichert ist alles – bis auf das, was ausgenommen wurde.
Trotz dieses weiten Umfangs gibt es Ausschlüsse. Dazu zählen beispielsweise Schäden durch Verschleiß, durch Restaurierungsarbeiten, durch Schädlingsbefall sowie Schäden durch Krieg oder Kernenergie. Die genauen Ausschlüsse ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen und sollten vor Vertragsschluss geprüft werden.
Ob die Wertminderung mitversichert ist, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. In vielen Kunstversicherungen kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen werden.
Als Wertminderung bezeichnet man den dauerhaften Wertverlust eines Kunstwerks nach einem Schaden – und zwar auch dann, wenn der Schaden fachgerecht behoben wurde. Ein restauriertes Werk ist am Markt in vielen Fällen weniger wert als ein unversehrtes, selbst bei tadelloser Restaurierung.
Genau deshalb ist dieser Punkt in der Kunstversicherung so bedeutsam: Ohne Einschluss der Wertminderung ersetzt die Versicherung die Restaurierungskosten, nicht aber den verbleibenden Verlust am Marktwert. Bei hochwertigen Werken kann diese Differenz den eigentlichen Schaden ausmachen.
Der Einschluss sollte deshalb bei Vertragsgestaltung ausdrücklich angesprochen und schriftlich geregelt werden.
In der Regel nicht. Schäden durch UV-Licht sowie durch unsachgemäße oder gewöhnliche Reinigung sind in Kunstversicherungen üblicherweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Grund liegt in der Natur dieser Schäden: Sie treten nicht plötzlich und unvorhergesehen ein, sondern allmählich. Lichtschäden an Papierarbeiten, Fotografien oder Textilien entwickeln sich über Jahre. Damit fallen sie systematisch aus dem Raster der Allgefahrendeckung, die auf das plötzliche Ereignis abstellt.
Praktisch bedeutet das, dass konservatorische Sorgfalt nicht durch die Police ersetzt werden kann. Lichtschutz, stabile Klimabedingungen und die Reinigung durch Restauratoren statt durch Reinigungskräfte sind Teil des Werterhalts, nicht Teil des Versicherungsschutzes.
Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich und sollten mit dem Makler besprochen werden.
Die Sicherheitsausstattung beeinflusst den Versicherungsschutz wesentlich. Sie wirkt sich auf die Prämie aus und bestimmt häufig, bis zu welcher Versicherungssumme ein Risiko überhaupt gezeichnet wird.
Maßnahmen wie Einbruchmeldeanlagen (EMA), Brandmeldeanlagen (BMA), Videoüberwachung oder Wertschutzschränke können sich positiv auf die Prämie auswirken. Wichtiger noch: Sie entscheiden oft darüber, ob ein Risiko in der gewünschten Höhe gezeichnet werden kann.
Die erforderlichen Sicherheitsstandards legen die Versicherer im Rahmen einer Risikoanalyse fest. Bei höheren Versicherungssummen – beispielsweise ab etwa 500.000 EUR – wird eine Einbruchmeldeanlage vom Versicherer vorausgesetzt.
Die zugesagte Sicherheitsausstattung ist damit keine Empfehlung, sondern eine Obliegenheit. Wird sie nicht betrieben oder nachträglich verändert, kann das im Schadenfall Folgen für die Entschädigung haben. Änderungen am Sicherungskonzept gehören deshalb dem Versicherer gemeldet.